SATZUNG
des Radsportbezirkes Westfalen – Mitte e. V.
§ 1 – Name und Sitz
Der Radsportbezirk Westfalen-Mitte im Radsportverband Nordrhein-Westfalen und dem Bund Deutscher Radfahrer, im folgenden RSV-NRW und BDR genannt, ist am 10.12.1976 durch Abstimmungsbeschluß der bis dahin geltenden Bezirke Industriegebiet und Sauerland gegründet worden. Er ist eine gemeinnützige Vereinigung aller Radsportabteilungen und Radsportvereine, gemäß der Aufteilung des RSV-NRW, die den Radsport ausüben, fördern, die Satzung des RSV-NRW und des BDR, die Wettkampfbestimmungen und die Jugendordnung anerkennen.
Der Bezirk ist wirtschaftlich selbständig, sportlich dem RSV-NRW und dem BDR untergeordnet. Sein Sitz ist Dortmund.
Der Bezirk ist politisch und konfessionell nicht gebunden und daher frei.
Der Bezirk ist als Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dortmund unter der Nummer 2763 eingetragen.
§ 2 – Zweck und Aufgabe
Zweck und Aufgabe des Bezirks ist die Beaufsichtigung, die Pflege und die Förderung des Radsports in allen seinen Arten und Disziplinen. Die Erziehung der Jugend in sportlicher, gesundheitlicher und kultureller Hinsicht ist eine besondere Aufgabe. Neben der Talentsuche und einem längerfristigen Trainings- und Leistungsaufbau, bedeutet Jugendarbeit auch Hinführung zum Breitensport , sowie Bildungsarbeit. Der Bezirk und seine Vereine sind sich der ethischen, pädagogischen, entwicklungsphysiologischen und medizinischen Verantwortung bewusst und haben in diesem Sinne zu handeln. Die Vertretung der Belange aller ihm angeschlossenen Radsportvereinen und Radsportabteilungen gegenüber dem RSV-NRW und dem BDR gehört ebenfalls zu den Aufgaben des Bezirks.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Bezirk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Bezirk ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Bezirks dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Bezirks fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 – Mitgliedschaften
Mitglieder des Bezirks Westfalen-Mitte sind alle Radsportvereine und Radsportabteilungen, die ihren Sitz im Raume des Bezirks Westfalen-Mitte haben und deren Mitglieder, sofern sie Mitglied im RSV-NRW und dem BDR sind und deren Bestimmungen unterstehen.
Die Mitgliedschaft der Radsportvereine erfolgt durch Beitritt und Aufnahme in den RSV-NRW und BDR. Durch Austritt aus dem BDR bzw. RSV-NRW erlischt die Mitgliedschaft im Bezirk.
Ehrenmitglieder:
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Bezirk oder Radsport verdient gemacht haben. Über ihre Ernennung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
§ 4 – Rechte und Pflichten
Die Mitglieder des Bezirks sind berechtigt,
- nach Maßgabe der für das Stimmrecht bestehende Bestimmungen durch ihre Delegierten an den Beratungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Bezirks teizunehmen und Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung zu stellen,
- die Wahrung ihrer Interessen durch den Bezirk zu verlangen, soweit der Bezirk hierfür zuständig ist,
- die Beratungen des Bezirks in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet,
- die Satzung, die Wettkampfbestimmungen und die Jugendordnung sowie die gefaßten Beschlüsse des Bezirks, des RSV-NRW und des BDR, zu befolgen,
- b.) die Interessen des Bezirks zu vertreten, dem Bezirk von allen Maßnahmen sofort Kenntnis zu geben, die auf eine Auflösung des Vereins oder Abteilung hinzielen.
§ 5 – Beiträge – Gebühren
Der Beitrag des BDR und die Lizenzgebühren werden alljährlich von der Bundeshauptversammlung beschlossen.
Der Beitrag des RSV-NRW und die Bezirksanteile für den Bezirk werden auf der Jahreshauptversammlung des RSV-NRW beschlossen.
Gebühren für Veranstaltungen der Vereine und Abteilungen sind direkt bei Anmeldung der Veranstaltungen entsprechend der Maßgabe des RSV-NRW an die Bezirkskasse abzuführen.
Beiträge an den Bezirk werden durch die Radsportvereine und Radsportabteilungen gemäß der jeweiligen Anzahl der ordentlichen BDR-Mitglieder eines Jahres entrichtet. Die Beitragshöhe wird auf der alljährlichen Mitgliederversammlung des Bezirks beschlossen und festgelegt.
§ 6 – Organe
Organe des Bezirks sind:
- Die Mitgliederversammlung sowie die außerordentlichen Versammlungen des Bezirks.
- Der geschäftsführende Vorstand
- Der erweiterte Vorstand
- Das Ehren- und Schiedsgericht
- Die Wettkampfausschüsse
§ 7 – Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem stellvertretenden Vorsitzenden Finanzen. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
- ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r
- der/die Koordinator(in) für Rennsport (Straße/Bahn)
- der/die Koordinator(in) für Tourenfahren, (RTF/CTF)
- der/die Koordinator(in) für Wanderfahren
- der/die Koordinator(in) für Offroad, (MTB/Cross)
- der/die Jugendleiter(in)
- der/die Pressesprecher(in)
Weitere Koordinatorenstellen für einzelne Bereiche können bei Bedarf vom Vorstand eingerichtet und kommissarisch besetzt werden. Auf der nachfolgenden Mitgliederversammlung muss eine Wahl für die jeweilige Koordinatorenstelle für jeweils 2 Jahre erfolgen.
Gesetzliche Vertreter des Bezirks im Sinne des § 26 BGB sind:
- der 1. Vorsitzende
- der Geschäftsführer
- der stellv. Vorsitzende Finanzen
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Nach Beschluß der Mitgliederversammlung können für die Fachwarte Stellvertreter gewählt werden.
In den Jahren mit geraden Jahreszahlen werden gewählt:
- der 1. Vorsitzende,
- der stellv. Vorsitzende Finanzen
- der/die Koordinator(in) für Rennsport
- der/die Koordinator(in) für Wanderfahren,
- der/die Koordinator(in) für Offroad, (MTB/Cross)
- der/die Jugendleiter(in) (Bestätigung)
In den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen werden gewählt:
- ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r
- der Geschäftsführer
- der/die Koordinator(in) für Tourenfahren, (RTF/CTF)
- der/die Pressesprecher(in)
Vorstandsmitglieder, welche die ehrenamtlichen Pflichten vernachlässigen oder sonst durch ihr Verhalten und Benehmen das Ansehen des Bezirks schädigen oder die Satzung, Bestimmungen und Beschlüsse nicht achten, können durch Beschluß des Ehren- und Schiedsgerichtes mit sofortiger Wirkung von ihrem Amt entbunden werden.
Bei Abstimmungen hierfür ist die Stimmenthaltung ausgeschlossen.
Der Bezirksvorsitzende ist berechtigt, aus gegebenem Anlass den Bezirksvorstand einzuberufen.
Reisekosten und Verwaltungsausgaben werden den Vorstandsmitgliedern nach Beschlüssen des Bezirks und Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes aus der Bezirkskasse vergütet.
Der 1. Vorsitzende ist Leiter und Repräsentant des Bezirks. Er leitet den Bezirk nach der Satzung und Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Die stellvertretenen Vorsitzenden unterstützen den 1. Vorsitzenden und können von diesem mit besonderen Aufgaben beauftragt werden. Der stellvertretende Vorsitzende Finanzen verwaltet in Einnahme und Ausgabe alle finanziellen Mittel des Bezirks. Alle Konten sind unter dem Namen des Bezirks zu führen. Ausgaben dürfen nur auf Anweisung des geschäftsführenden Vorstandes geleistet werden. Bei Abbuchungen von Konten des Bezirks sind Unterschriften von 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.
Die Koordinatoren leiten und Überwachen den sportlichen Betrieb des Bezirks, prüfen die Ausschreibungen und leiten diese weiter. Der Terminkalender wird von ihnen überwacht und mit aufgestellt. Jährlich soll möglichst in allen Disziplinen des Radsports eine Bezirksmeisterschaft durchgeführt werden.
Der Jugendleiter überwacht und leitet die Tätigkeit der Bezirksjugend in Übereinstimmung mit der Jugendordnung des RSV-NRW.
Der Vorstand im Sinne des BGB ist berechtigt, über Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,- EURO (eintausend) für den Einzelfall selbständig ohne Befragen der übrigen Organe zu verfügen.
§ 8 – Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr 2 Kassenprüfer und einen Prüfer als Ersatzmann. Wiederwahl ist zulässig. Der Mitgliederversammlung haben die Prüfer einen Bericht zu geben. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Prüfung erfolgt vor der Mitgliederversammlung.
§ 9 – Versammlungen
Nach Möglichkeit findet im 1. Quartal des Kalenderjahres, vor der Hauptversammlung des RSV-NRW, die ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Weitere Mitgliederversammlungen können je nach Bedarf im Verlauf des Kalenderjahres einberufen werden.
Die Termine für die Mitgliederversammlungen werden mindestens 4 Wochen vor Beginn im Fachorgan “ RADSPORT “ einberufen. Die Mitgliederversammlungen setzen sich aus den Delegierten der Radsportvereine / Radsportabteilungen und dem Gesamtvorstand zusammen.
Die Vereine und Abteilungen haben das Recht zu den Mitgliederversammlungen des Bezirks je angefangenen 10 Bundesmitgliedern einen Delegierten zu entsenden.
Bei Wahlen oder Abstimmungen haben die Vereine und Abteilungen nur Stimmrecht in Höhe ihrer jährlich festgelegten Delegierten.
Übertragung des Stimmrechts innerhalb der Vereine und Abteilungen ist möglich bis zu 5 Stimmen je Delegierten.
Ehrenmitglieder haben ebenfalls eine Stimme.
Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben bis zur Erteilung der Entlastung ebenfalls eine Stimme. Der neugewählte Bezirksvorstand erhält ebenfalls eine Stimme je Mitglied.
Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 14 Tage vor Versammlungsbeginn an den Vorsitzenden eingereicht werden.
Über die Versammlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt und in der nächsten Sitzung verlesen und von den anwesenden Delegierten genehmigt. Das Protokoll wird vom Geschäftsführer und 1. Vorsitzenden abgezeichnet.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten und Stimmberechtigten beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte behandeln:
- Die Feststellung der Anwesenheit
- Kenntnisnahmenahme und Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
- Kenntnisnahme der Jahresberichte der einzelnen Vorstandsmitglieder
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Beratung über eingegangene Anträge
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
- Wahl der Delegierten zur Jahreshauptversammlung des RSV-NRW
- Wahl des Ortes der nächsten Versammlung
- Verschiedenes
- Wahl des Ehren- und Schiedsgerichtes
- Anträge
§ 10 – Beschlussfassung
Zur Beschlussfassung in allen Bezirksorganen einschließlich der Mitgliederversammlung genügt, soweit nicht anders in der Satzung festgelegt, einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der die Mitgliederversammlung oder Besprechung leitende Vorsitzende. Bei Wahlhandlungen gilt derjenige Kandidat als gewählt, der die höchste Stimmzahl auf sich vereinigt.
§ 11 – Ehren- und Schiedsgericht
Das Ehren- und Schiedsgericht setzt sich zusammen aus:
- 2 Mitgliedern des erweiterten Vorstandes
- 3 Mitgliedern der Bezirksvereine
Den Vorsitz führt ein Bezirksvorstandsmitglied. Die Verfahrensordnung gibt sich das Ehren- und Schiedsgericht selbst und tritt nach Bedarf zusammen.
Aufgaben des Ehren- und Schiedsgerichtes sind:
- Aufhebung eines Beschlusses des geschäftsführenden Vorstandes
- Verwarnungen aussprechen
- Verweise mit und ohne Bekanntgabe aussprechen
- Amtsenthebungsverfahren gegen Vorstandsmitglieder bei Verfehlungen im Sinne von §7.
Streitfälle aus den Wettkampfbestimmungen unterliegen nicht dem Ehren- und Schiedsgericht.
§ 12 – Auflösung
Die Auflösung des Bezirks Westfalen-Mitte kann nur in einer außerordentlich einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung des Bezirks Westfalen-Mitte oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Radsportverband Nordrhein-Westfalen e. V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Interesse des Sports zu verwenden hat.
§ 13 – Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Eine Änderung der Satzung kann vom Vorstand oder den Vereinen auf der Jahreshauptversammlung des Bezirks oder auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Versammlung beantragt werden.
Eine Änderung der Satzung kann nur mit 3/4 Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erfolgen.
Dortmund, den 4. März 2013